7.4.1. Buchwertfortführung nur ohne Verschiebung von stillen Reserven
Voraussetzung für die zwingende Buchwertfortführung ist, dass es im Zuge der Realteilung zu keiner Verschiebung von steuerhängigen stillen Reserven und somit von latenten Steuerlasten kommt. Die Verschiebung von nichtsteuerhängigen stillen Reserven (zB zum Anlagevermögen gehörender Grund und Boden bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG) ist hinsichtlich der zwingenden Buchwertfortführung unbeachtlich.

