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7.4. Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Verschiebung von stillen Reserven

Hammerl1. AuflNovember 2009

7.4.1. Buchwertfortführung nur ohne Verschiebung von stillen Reserven

Voraussetzung für die zwingende Buchwertfortführung ist, dass es im Zuge der Realteilung zu keiner Verschiebung von steuerhängigen stillen Reserven und somit von latenten Steuerlasten kommt. Die Verschiebung von nichtsteuerhängigen stillen Reserven (zB zum Anlagevermögen gehörender Grund und Boden bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG) ist hinsichtlich der zwingenden Buchwertfortführung unbeachtlich.

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