7.5.1. Äquivalenzverletzung
Kommt es im Zuge einer Realteilung zur Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles, dessen Verkehrswert nicht dem der untergehenden Gesellschafterrechte entspricht, und werden auch keine Ausgleichszahlungen geleistet, liegt eine Äquivalenzverletzung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 UmgrStG vor. Eine solche Äquivalenzverletzung führt nicht zur Unanwendbarkeit des UmgrStG. Sie ist als unentgeltliche Zuwendung an den bereicherten Nachfolgeunternehmer zu beurteilen.

