7.3.1. Zwingende Buchwertfortführung
Unternehmensrechtlich kommt es bei einer Realteilung zu keiner Gesamtrechtsnachfolge der Nachfolgeunternehmer nach der geteilten Personengesellschaft (siehe dazu oben 7.1.1.). Die Nachfolgeunternehmer haben das Wahlrecht, die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten des letzten Jahres- oder Zwischenabschlusses der geteilten Gesellschaft oder mit dem beizulegenden Wert zu bewerten (§ 202 UGB).

