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7.2. Anwendungsvoraussetzungen des Art V UmgrStG

Hammerl1. AuflNovember 2009

7.2.1. Allgemeines

Zwingende Anwendungsvoraussetzungen des Art V UmgrStG sind:

Ein schriftlicher Teilungsvertrag bzw Änderung des Gesellschaftsvertrages;realteilungsfähiges Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteile);

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