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6.7. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Hammerl1. AuflNovember 2009

6.7.1. Äquivalenzverletzung

Grundsätzlich entspricht der Verkehrswert des im Zuge eines Zusammenschlusses erhaltenen Gesellschaftsanteiles dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens. Dies zeigt sich beim Verkehrswertzusammenschluss, wo sich das Beteiligungsausmaß der Zusammenschlusspartner eben nach dem Verkehrswert der von ihnen übertragenen Vermögen richtet. Aber auch beim Kapitalkontenzusammenschluss ist der Verkehrswert der übertragenen Vermögen entscheidend für den Umfang des erforderlichen gesellschaftlichen und abgabenrechtlichen Ausgleiches, wobei aber durch diesen Ausgleich eine Äquivalenzverletzung ausgeschlossen wird397397Nach Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG4, § 26 Tz 2 kann sich aber bei einem Vorbehaltszusammenschluss eine Äquivalenzverletzung bei der Beendigung der Mitunternehmerschaft bzw beim Ausscheiden eines Mitunternehmers ergeben..

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