6.6.1. Allgemeines
Im Zuge eines Zusammenschlusses müssen sich die Beteiligten auch darüber einigen, wie und in welchem Ausmaß die Beteiligungsverhältnisse an der Personengesellschaft festgelegt werden. In der Regel wird dabei der Verkehrs- oder Buchwert des übertragenen Vermögens ein geeigneter Maßstab sein.

