6.5.1. Zwingende Buchwertfortführung
Unternehmensrechtlich stellt die Vermögensübertragung im Wege des Zusammenschlusses mangels besonderer gesetzlicher Anordnung keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern eine Einzelrechtsnachfolge dar. Zivilrechtlich tritt die übernehmende Personengesellschaft daher nicht in vollem Umfang an die Stelle der übertragenden natürlichen und juristischen Personen. Die einzelnen Vermögensgegenstände sind daher im Wege von einzelnen Übertragungsakten zu übertragen, wobei zivilrechtliche Formvorschriften zu beachten sind (zB Grundbuchseintragung bei Grundstücken). Ohne Zustimmung des Vertragspartners ist die Übertragung von Vertragsverhältnissen auf die übernehmende Personengesellschaft daher nicht möglich. Ausnahmen bestehen aufgrund des AVRAG nur hinsichtlich von Arbeitsverhältnissen. Zum Zeitpunkt der steuerlichen Vermögensübernahme siehe oben unter 2.7.

