§ 24 UmgrStG regelt die Folgen des Zusammenschlusses für den Übertragenden. Mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages endet für das übertragene Vermögen das Wirtschaftsjahr des Übertragenden.
§ 24 UmgrStG regelt die Folgen des Zusammenschlusses für den Übertragenden. Mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages endet für das übertragene Vermögen das Wirtschaftsjahr des Übertragenden.
