Wichtigste Rechtsfolge des Art IV UmgrStG ist die Vermeidung der Aufdeckung der im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven. Dies geschieht durch die Fortführung der Buchwerte des übertragenen Vermögens bei der übernehmenden Personengesellschaft. Dadurch bleiben aber die stillen Reserven des übertragenen Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils grundsätzlich bei der übernehmenden Gesellschaft steuerhängig. Unterliegt die übernehmende Personengesellschaft, weil sie im Ausland ansässig ist, nicht der österreichischen Besteuerung, könnte die Buchwertfortführung zum Verlust des Besteuerungsrechtes der stillen Reserven durch Österreich führen. Nach § 24 Abs 1 Z 3 iVm § 1 Abs 2 UmgrStG ist daher - soweit Vermögensteile tatsächlich in das Ausland übertragen werden - das wegziehende Vermögen mit dem Teilwert anzusetzen, wobei es aber zu einer aufgeschobenen Versteuerung kommt, wenn die übernehmende Personengesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Mitgliedstaat, mit dem ein umfassendes Amts- und Vollstreckungshilfeabkommen besteht (derzeit nur Norwegen), ansässig ist (siehe dazu umfassend 3.1.3 Aufgeschobene Besteuerung).

