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6.1. Begriff

Hammerl1. AuflNovember 2009

6.1.1. Anwendungsbereich

6.1.1.1. Allgemeines

Als Zusammenschluss im Sinne des UmgrStG wird die Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zu neuen oder veränderten Personengesellschaften des Unternehmens- oder bürgerlichen Rechtes verstanden (OG, KG, stille Gesellschaft), sofern die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Voraussetzung ist aber, dass durch zumindest einen Beteiligten am Zusammenschluss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil mit positivem Verkehrswert auf die Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird, wobei ausschließlich Gesellschafterrechte als Gegenleistung gewährt werden dürfen325325Siehe Rz 1286 UmgrStR; Schwarzinger/Wiesner, UmgrSt-Leitfaden II2, 915.. Dabei ist dem Zusammenschluss eine Zusammenschlussbilanz zugrunde zu legen (§ 23 UmgrStG).

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