5.12.1. Verluste des Einbringenden
Entstehen im Rahmen von Aktivitäten, die zu betrieblichen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 führen, Verluste, die im selben Jahr mit anderen Einkünften nicht ausgeglichen werden, können diese Verluste in den Folgejahren als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 6 bzw 7 EStG 1988 sowie § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 abgezogen werden. Dieses Recht auf Geltendmachung eines Verlustabzuges steht als höchstpersönliches an sich nur demjenigen zu, der die Verluste erwirtschaftet hat. Von diesem Prinzip macht das UmgrStG auch bei der Einbringung eine Ausnahme. Gesetzestechnisch wird hinsichtlich der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, dass es zu einem Verlustübergang auf die übernehmende Körperschaft kommt, auf die Regelung des § 4 UmgrStG verwiesen. Allerdings enthält die Bestimmung des § 21 UmgrStG - vor allem über den § 4 Z 1 lit a UmgrStG hinausgehende - Einschränkungen.

