5.11.1. Allgemeines
Der Einbringende erhält als Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen neue Anteile („einbringungsgeborene Anteile“) an der übernehmenden Körperschaft, wobei daneben keine anderen Gegenleistungen erfolgen dürfen (Ausschließlichkeit der Gewährung von Anteilen). Nur in den im § 19 Abs 2 UmgrStG taxativ aufgezählten Fällen kann bzw muss (§ 19 Abs 2 Z 4 leg cit) eine Anteilsgewährung unterbleiben. Werden von der übernehmenden Körperschaft statt bzw zusätzlich (zu) neuen Anteilen andere Vorteile gewährt, ist eine Anwendungsvoraussetzung des Art III verletzt273. Als schädliche Gegenleistungen kommen insbesondere in Betracht:

