Bei der Einbringung von betrieblichem Vermögen besteht eine Bindung der übernehmenden Körperschaft an die Bewertungsansätze laut Einbringungsbilanz (Wertverknüpfung). Es kommt zur ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge mit Ablauf des Einbringungsstichtages. Daher sind beispielsweise die bisherigen Abschreibungsgrundsätze beizubehalten, steuerwirksame Rückstellungen und Rücklagen fortzuführen und besteht die Zuschreibungsverpflichtung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 weiter269. Eine vom Einbringenden zulässigerweise gebildete Übertragungsrücklage gemäß § 12 Abs 8 EStG 1988 ist zum Einbringungsstichtag gewinnwirksam aufzulösen, wenn nicht bis dahin eine Übertragung stattgefunden hat (§ 12 Abs 10 EStG 1988).

