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5.9. Rückwirkende Korrekturen des Einbringungsvermögens

Petrag1. AuflNovember 2009

Wird eine Einbringung rückwirkend (Regelfall) vorgenommen, sind alle Vorgänge, die das eingebrachte Vermögen betreffen und sich nach Ablauf des Einbringungsstichtages ereignen, ertragsteuerlich bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (§ 14 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 Z 5 UmgrStG).

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