Wird eine Einbringung rückwirkend (Regelfall) vorgenommen, sind alle Vorgänge, die das eingebrachte Vermögen betreffen und sich nach Ablauf des Einbringungsstichtages ereignen, ertragsteuerlich bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (§ 14 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 Z 5 UmgrStG).

