vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.9. Rückwirkende Korrekturen des Einbringungsvermögens

Petrag1. AuflNovember 2009

Wird eine Einbringung rückwirkend (Regelfall) vorgenommen, sind alle Vorgänge, die das eingebrachte Vermögen betreffen und sich nach Ablauf des Einbringungsstichtages ereignen, ertragsteuerlich bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (§ 14 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 Z 5 UmgrStG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!