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5.8. Bewertung des eingebrachten Vermögens

Petrag1. AuflNovember 2009

Gehört das eingebrachte Vermögen zum Betriebsvermögen des Einbringenden (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, betriebszugehöriger Kapitalanteil), normiert § 16 Abs 1 UmgrStG als Grundsatz die Buchwerteinbringung, dh die Einbringung führt zu keiner Realisierung der stillen Reserven samt Firmenwert des eingebrachten Vermögens.

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