Gehört das eingebrachte Vermögen zum Betriebsvermögen des Einbringenden (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, betriebszugehöriger Kapitalanteil), normiert § 16 Abs 1 UmgrStG als Grundsatz die Buchwerteinbringung, dh die Einbringung führt zu keiner Realisierung der stillen Reserven samt Firmenwert des eingebrachten Vermögens.

