Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Einbringende eine steuerliche Bilanz zum Einbringungsstichtag erstellt, die den Erfordernissen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entsprechen muss. Darüber hinaus ist für das eingebrachte Vermögen eine Einbringungsbilanz - ebenfalls bezogen auf den Einbringungsstichtag - notwendig. Fehlt eine dieser Bilanzen, ist eine Anwendungsvoraussetzung des Art III verletzt237.

