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5.6. Stichtagsprobleme

Petrag1. AuflNovember 2009

Die Festlegung eines Einbringungsstichtages ist auch eine Anwendungsvoraussetzung, wobei die Funktion des Stichtages darin besteht, dass mit diesem Tag das Ende der Vermögens- und Einkünftezurechnung an den Einbringenden (hinsichtlich der aus dem eingebrachten Vermögen erzielten Einkünfte) und die Zurechnung (mit Beginn des auf den Stichtag folgenden Tages) an die übernehmende Körperschaft fixiert wird. Der Einbringungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar. Er kann auch in der Zukunft liegen. Es ist eine klare und eindeutige Festlegung im Einbringungsvertrag notwendig. In der Praxis wird meist ein rückbezogener Stichtag gewählt. Ein solcher in der Vergangenheit liegender Stichtag darf maximal neun Monate vor der Anmeldung bzw Meldung der Einbringung liegen.

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