Sind die im Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllt, fällt die Einbringung zwingend unter den Art III UmgrStG. Ein Wahlrecht auf Anwendung der allgemeinen steuerlichen Folgen der Einbringung besteht nicht. Eine unter Art III fallende Einbringung liegt nur vor, wenn eine tatsächliche Übertragung des in § 12 Abs 2 UmgrStG taxativ aufgezählten Vermögens aufgrund eines Einbringungsvertrages ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine übernehmende Körperschaft auf einen festgelegten Stichtag erfolgt, wobei zum Einbringungsstichtag sowohl eine Bilanz im Sinne des § 4 Abs 1 EStG 1988 als auch eine Einbringungsbilanz erstellt wurde. Es müssen daher folgende Voraussetzungen gegeben sein:

