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5.4. Übernehmende Körperschaft

Petrag1. AuflNovember 2009

In § 12 Abs 3 UmgrStG werden jene juristische Personen abschließend angeführt, die als übernehmende Körperschaften in Betracht kommen. Einerseits kommt dieser Regelung Abgrenzungsfunktion zu den ebenfalls rein steuerrechtlich umschriebenen Tatbeständen des Zusammenschlusses (Art IV) und der Realteilung (Art V) zu. Andererseits dient die in § 12 Abs 3 UmgrStG enthaltene Umschreibung der innerstaatlichen Umsetzung der Fusionsrichtlinie204204Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringungen von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen; zuletzt geändert durch RL 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006.. Als Übernehmer kommen demnach folgende Körperschaften in Betracht:

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