In § 12 Abs 3 UmgrStG werden jene juristische Personen abschließend angeführt, die als übernehmende Körperschaften in Betracht kommen. Einerseits kommt dieser Regelung Abgrenzungsfunktion zu den ebenfalls rein steuerrechtlich umschriebenen Tatbeständen des Zusammenschlusses (Art IV) und der Realteilung (Art V) zu. Andererseits dient die in § 12 Abs 3 UmgrStG enthaltene Umschreibung der innerstaatlichen Umsetzung der Fusionsrichtlinie204. Als Übernehmer kommen demnach folgende Körperschaften in Betracht:

