Im Gesetz findet sich keine Beschränkung hinsichtlich der Person des Einbringenden. Einbringender kann daher jede natürliche oder juristische Person sowie auch eine Personengesellschaft (OG, KG, GesBR) sein, die zumindest wirtschaftlicher Eigentümer eines begünstigten Vermögens im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG ist. Irrelevant ist auch, ob es sich um in- oder ausländische Personen handelt. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Einbringenden ist daher keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG203.