Die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes etc in eine Körperschaft stellt einen Tausch dar. Das eingebrachte Vermögen wird gegen Anteile an der übernehmenden Körperschaft eingetauscht bzw bei einem Unterbleiben der Anteilsgewährung (wobei eine solche gesellschaftsrechtlich zulässig sein muss)197 kommt es zu einer Wertsteigerung der bereits bestehenden Anteile (§ 6 Z 14 lit b EStG 1988)198. Da der Tausch ertragsteuerlich als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang anzusehen ist199, kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven bzw bei der Einbringung aus dem Privatvermögen (bei Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG) zu einer Steuerpflicht nach Maßgabe der §§ 30 f EStG 1988, weil der gemeine Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes die Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung determiniert.200 Wenn Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG übertragen wird, setzen die Wirkungen des Tausches rückwirkend zum festgelegten Einbringungsstichtag ein. Die übernehmende Körperschaft hat die übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert sowie - falls vorhanden - einem Firmenwert anzusetzen201.