5.1.1. Steuerrechtliche Definition
Im Unternehmensrecht sind keine eigenständigen Regelungen für Einbringungen vorhanden. Unternehmensrechtlich stellen Einbringungen Sacheinlagevorgänge dar195. Daher findet sich im Umgründungssteuerrecht eine eigenständige Begriffsbestimmung (§ 12 Abs 1 UmgrStG). Unter Einbringung wird die Übertragung von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben sowie von Gesellschaftsanteilen auf eine Körperschaft verstanden, wobei die Gegenleistung ausschließlich durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgt.