4.4.1. Übergang von Verlusten der übertragenden Gesellschaft
§ 10 Z 1 UmgrStG regelt den Übergang von Verlusten der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf den oder die Rechtsnachfolger. Grundsätzlich sind dabei die für Verschmelzungen relevanten Bestimmungen des § 4 Z 1 lit a, c und d UmgrStG anzuwenden.

