4.5.1. Arbeitsverhältnisse
Nach § 11 Abs 1 UmgrStG bleibt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber iSd § 47 EStG.169 Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche iSd § 22 Z 2 EStG. Damit wird unabhängig von der sonst geltenden ertragsteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion (§ 8 Abs 3 UmgrStG) erreicht, dass Beschäftigungsverhältnisse auch nach dem Umwandlungsstichtag mit steuerlicher Wirkung gegenüber der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft weiter bestehen. Die bis zum Erlöschen der Kapitalgesellschaft anfallenden Tätigkeitsvergütungen sind beim Rechtsnachfolger auch dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn er Einzelunternehmer oder Mitunternehmer ist. In dieser Phase können noch die lohnsteuerrechtlichen Begünstigungen (zB §§ 67 und 68 EStG für Abfertigungen, Pensionsabfindungen oder Übertragungen auf andere Arbeitgeber oder auf eine Pensionskasse) in Anspruch genommen werden.170