4.3.1. Wertfortführung
§ 9 Abs 1 Z 1 UmgrStG legt für den Rechtsnachfolger das Prinzip der Wertverknüpfung fest. Danach ist - aufgrund der Rückwirkungsfiktion mit Beginn des dem Umwandlungsstichtages folgenden Tages - das übernommene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, mit denen es gemäß § 8 UmgrStG in der Umwandlungsbilanz bei der übertragenden Kapitalgesellschaft anzusetzen war. Dabei handelt es sich um eine zwingend anzuwendende steuerrechtliche Bewertungsvorschrift. Die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften (§ 202 UGB) angesetzten Werte sind daher für die steuerrechtliche Bewertung nicht maßgeblich.

