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3.1. Anwendungsbereich

Mayr/Wellinger1. AuflNovember 2009

3.1.1. Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts

Bei einer Verschmelzung (Fusion) geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere (= übernehmende) Kapitalgesellschaft über, wobei die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Die hier angesprochene Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist zwar der Regelfall, § 1 Abs 1 UmgrStG knüpft aber umfassend an das Gesellschaftsrecht an.1616Zum Gesellschaftsrecht ausführlich Hirschler/Ludwig, Handbuch Sonderbilanzen, Band I: Restrukturierungen.

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