3.1.1. Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts
Bei einer Verschmelzung (Fusion) geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere (= übernehmende) Kapitalgesellschaft über, wobei die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Die hier angesprochene Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist zwar der Regelfall, § 1 Abs 1 UmgrStG knüpft aber umfassend an das Gesellschaftsrecht an.16

