Auch wenn sich die sechs Artikel auf jeweils unterschiedliche Rechts- bzw Gesellschaftsformen beziehen, liegt ihnen eine einheitliche Aufbaustruktur zugrunde. Ausgangspunkt bildet der Aufbau von Art I UmgrStG (Verschmelzung).
Aufbau von Art I UmgrStG:
Anwendungsbereich (§ 1): Legt die Voraussetzungen für die Anwendung von Art I UmgrStG fest (welche Verschmelzungen erfasst werden; Besteuerungsrecht Österreichs darf nicht verloren gehen).
