Fällt eine Umgründung unter das UmgrStG, kommt es zur Buchwertfortführung und damit ertragsteuerlich zu keinen Konsequenzen. Auch sonst ziehen Umgründungen nur wenige steuerliche Konsequenzen nach sich:
Nach dem UmgrStG gelten Umgründungen durchwegs auch als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge; der Rechtsnachfolger tritt für umsatzsteuerliche Zwecke unmittelbar in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.
