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2.13. Sonstige Steuern

Mayr1. AuflNovember 2009

Fällt eine Umgründung unter das UmgrStG, kommt es zur Buchwertfortführung und damit ertragsteuerlich zu keinen Konsequenzen. Auch sonst ziehen Umgründungen nur wenige steuerliche Konsequenzen nach sich:

Nach dem UmgrStG gelten Umgründungen durchwegs auch als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge; der Rechtsnachfolger tritt für umsatzsteuerliche Zwecke unmittelbar in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.

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