Das UmgrStG erfasst nicht nur rein inländische Umgründungen, sondern auch grenzüberschreitende Umgründungen (Export- und Importumgründungen) und „reine“ Auslandsumgründungen (zB Verschmelzung zweier ausländischer Körperschaften, Auslandsumwandlungen). Auslandsumgründungen sind aber steuerrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn ein Bezug zu Österreich vorliegt (zB inländische Gesellschafter oder inländisches Vermögen wird übertragen).

