Die gewünschte rechtliche Struktur lässt sich nicht immer mit nur einem Umgründungsschritt herstellen. Das UmgrStG ermöglicht es, mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen ganz oder teilweise betreffen, auf einen Stichtag zu beziehen. Dafür ist ein sog Umgründungsplan erforderlich (§ 39 UmgrStG).

