Ein oft zentrales Thema unter den Umgründungspartnern ist das Umtauschverhältnis; es beschreibt gewissermaßen die „Gegenleistung“ für die Vermögensübertragung.13 Bei einer Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft gibt das Umtauschverhältnis an, wie viele Aktien der übernehmenden Gesellschaft die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft für die Übertragung des Gesellschaftsvermögens erhalten. Das Umtauschverhältnis betrifft vor allem die Umgründungspartner und weniger das Umgründungssteuerrecht. Umgründungen sind im Regelfall von der Gleichwertigkeit (= Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung getragen (zumal sich Fremde nichts zu schenken pflegen); der Äquivalenzgrundsatz zählt aber nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen der einzelne Umgründungstatbestände. Ein bewusster Verzicht auf eine gleichwertige Gegenleistung (insbesondere unter Angehörigen) führte als Äquivalenzverletzung früher zu schenkungssteuerrechtlichen Folgen. Zu den steuerlichen Konsequenzen nach Auslaufen der ErbSt/SchenkSt siehe unten Pkt 3.6.1.

