Das Thema Verlustabzug und Umgründungen ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil Umgründungen vielfach dadurch motiviert sind, eine „optimale Verlustverwertung“ zu erreichen. Nach allgemeinem Ertragsteuerrecht steht der Verlustabzug dem Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erwirtschaftet hat. Der Verlustabzug geht daher grundsätzlich nicht auf den Erwerber oder Geschenknehmer des Unternehmens über, sondern verbleibt zurück.12 Eine Ausnahme davon besteht nur für Betriebsübertragungen durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Umgründungstypen lassen sich hier nicht pauschal ins allgemeine Ertragsteuerrecht einordnen, weil bei Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung nach dem SpaltG der Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, bei Einbringung, Zusammenschluss und Realteilung hingegen im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

