Durch die Buchwertfortführung werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt, die Steuerverfangenheit der stillen Reserven wird vielmehr auf den Rechtsnachfolger übertragen. Das UmgrStG muss allerdings auch die Besteuerungsrechte der Republik Österreich sicherstellen; denn kann Österreich den Rechtsnachfolger (übernehmende Gesellschaft) nicht besteuern, würde Österreich bei einer Buchwertfortführung Besteuerungssubstrat hinsichtlich der in Österreich entstandenen stillen Reserven verlieren. Um dies zu vermeiden, ist das UmgrStG (Buchwertfortführung) grundsätzlich nur dann anwendbar, soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den stillen Reserven erhalten bleibt. Um aber Umgründungen iZm EU/EWR-Partnerstaaten nicht zu diskriminieren, wurde hier ein sog „Nichtfestsetzungskonzept“ (= aufgeschobene Grenzbesteuerung) vorgesehen.

