Die steuerliche Buchwertfortführung ist wohl der Kerngrundsatz und der zentrale Inhalt des UmgrStG. Danach wird das Vermögen zu steuerlichen Buchwerten (oder Anschaffungskosten) übertragen. Dadurch unterbleibt beim Übertragenden die Realisierung der im Vermögen enthaltenen stillen Reserven. Der Rechtsnachfolger (= Übernehmende) hat die steuerlichen Buchwerte zwingend fortzuführen (= Buchwertfortführung). Damit kommt es weder zu einer Besteuerung eines Veräußerungs- oder Aufwertungsgewinnes noch zu einer (steuerpflichtigen) Aufwertung des Vermögens. Dies gilt unabhängig davon, ob unternehmensrechtlich vom Aufwertungswahlrecht nach § 202 UGB Gebrauch gemacht wird oder nicht.

