Bei einzelnen Umgründungstypen (Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung nach dem SpaltG) knüpft das UmgrStG unmittelbar an das Gesellschaftsrecht an.9 Da zB bei den Verschmelzungen nach Art I UmgrStG auf gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsvorschriften verwiesen wird, ist die Frage, ob eine Verschmelzung iSd Art I UmgrStG vorliegt, eine gesellschaftsrechtlich vom zuständigen Firmenbuchgericht zu lösende Vorfrage. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechtes bewirkt auch die Bindung der Abgabenbehörde an die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch.10 Die rechtskräftig eingetragene Verschmelzung gilt somit für steuerliche Zwecke als maßgebend, solange sie nicht für nichtig erklärt wird.

