Durch die soeben angesprochene zwingende Anwendung entweder des UmgrStG oder des allgemeinen Ertragsteuerrechts (= Gewinnrealisierung) schließen sich die beiden grundsätzlich gegenseitig aus; entweder kommt das UmgrStG zur Anwendung oder es kommt zur Gewinnrealisierung (Tausch- oder Liquidationsbesteuerung) nach allgemeinem Ertragsteuerrecht. Dennoch ist das UmgrStG vor allem mit dem EStG besonders stark verknüpft; denn das UmgrStG greift als Sondersteuergesetz immer wieder auf das allgemeine Erstragsteuerrecht zurück und regelt nicht alles eigenständig. So gehört zB nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG der „Betrieb“ zum einbringungsfähigen Vermögen und verweist dabei mangels eigenständiger Begriffsbestimmungen auf das EStG.

