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2.2. Verknüpfung mit allgemeinem Ertragsteuerrecht

Mayr1. AuflNovember 2009

Durch die soeben angesprochene zwingende Anwendung entweder des UmgrStG oder des allgemeinen Ertragsteuerrechts (= Gewinnrealisierung) schließen sich die beiden grundsätzlich gegenseitig aus; entweder kommt das UmgrStG zur Anwendung oder es kommt zur Gewinnrealisierung (Tausch- oder Liquidationsbesteuerung) nach allgemeinem Ertragsteuerrecht. Dennoch ist das UmgrStG vor allem mit dem EStG besonders stark verknüpft; denn das UmgrStG greift als Sondersteuergesetz immer wieder auf das allgemeine Erstragsteuerrecht zurück und regelt nicht alles eigenständig. So gehört zB nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG der „Betrieb“ zum einbringungsfähigen Vermögen und verweist dabei mangels eigenständiger Begriffsbestimmungen auf das EStG.

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