Nach allgemeinem Ertragsteuerrecht führt eine Umstrukturierung (= iSv Umgründung) zu einer Gewinnrealisierung entweder durch Tausch (§ 6 Z 14 EStG) oder durch Liquidation (§ 19 KStG). Das EStG und KStG stellen das „Verhältnis“ zum UmgrStG ausdrücklich klar: Nach § 6 Z 14 lit b EStG gilt die Einlage/Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen als (gewinnrealisierender) Tausch, wenn sie nicht unter das UmgrStG fällt.

