8.1.1. Schlussbilanz
8.1.1.1. Grundsätzliches
Die übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag gem der Bestimmung des § 220 Abs 3 AktG eine Schlussbilanz zu erstellen. Auf Grund der Verweisbestimmung des § 96 Abs 2 GmbHG gilt dies auch für die GmbH.1 § 2 Abs 1 Z 7 und Abs 2 SpaltG enthalten idente Regelungen betreffend die Spaltung. Aufgrund des Verweises in § 2 UmwG gelten die Bestimmungen über die verschmelzungsrechtliche Schlussbilanz auch für Umwandlungen von Aktiengesellschaften und GmbH nach dem UmwG.

