Für Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Steuerspaltungen gibt es hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens keine unternehmensrechtliche Anordnung zur Erstellung einer Schlussbilanz oder einer dieser entsprechenden und vergleichbaren Bilanz. Aus Gründen der Dokumentation bzw Umschreibung des Vermögens (vgl zB § 6 Abs 4 GmbHG) empfiehlt sich aber jedenfalls die Erstellung einer derartigen Bilanz. Weiters gilt es zu bedenken, dass eine Buchwertfortführung nach § 202 Abs 2 UGB das Vorliegen eines unternehmensrechtlichen oder ertragsteuerlichen Jahresabschlusses (Evidenzstatus) oder einer Zwischenbilanz bei vom Jahresabschlussstichtag abweichenden Stichtag voraussetzt, aus dem/der in weiterer Folge die entsprechende Übertragungsbilanz abgeleitet wird.60

