6.1.1. Allgemeines
Im Zuge von Umgründungen erfolgt eine Übertragung von Vermögen von einem rechnungslegungspflichtigen Rechtsträger auf einen anderen. IdR handelt es sich bei dem übertragenen Vermögen um Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften.1 Unter einem Unternehmen wird gem IFRS 3 Business Combinations 2 die integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden können, den Investoren oder anderen Eigentümern, Mitgliedern oder Teilhabern direkt eine Dividende zu zahlen, verstanden.3 Die Beurteilung, ob es sich bei dem Erwerbsobjekt um ein Unternehmen handelt, hat gem IFRS 3.3 vor dem Erwerb zu erfolgen.

