6.2.1. Unternehmenszusammenschlüsse gem IFRS 3
6.2.1.1. Grundsätze
Unternehmenszusammenschlüsse zwischen unabhängigen Unternehmen werden von IFRS 3 geregelt. Vor allem für den übernehmenden Unternehmer werden Ansatz- und Bewertungsvorschriften normiert. IFRS 3 sieht beim Erwerber die Anwendung der Erwerbsmethode vor. Im Rahmen der Erwerbsmethode sind die einzelnen Vermögensgegenwerte grundsätzlich mit dem fair value anzusetzen sowie ein eventueller goodwill aufzudecken. Grundsätzlich gestalten sich die Vorschriften für den übertragenden Rechtsträger bei Übertragung eines Unternehmens gleichermaßen wie bei einem Kauf/Verkauf: Beim übertragenden Unternehmen kommt es im Erwerbszeitpunkt zu einem Vermögensabgang (derecognition); je nachdem ob es sich um einen asset deal oder um einen share deal handelt, sind die einzelnen Vermögenswerte, die das Unternehmen bilden, bzw die Unternehmensanteile an dem übertragenen Unternehmen mit den Buchwerten auszubuchen. Dem Vermögensabgang steht die vereinbarte Gegenleistung gegenüber. Erfolgt die Übertragung zwischen unabhängigen Unternehmen, so bestimmt sich der Transaktionspreis zu Marktbedingungen. Übersteigt die Gegenleistung den Buchwert des hingegebenen Vermögens, kommt es beim übertragenden Unternehmen zu einer Gewinnrealisierung. Die Gegenleistung kann (zum Teil) in Geld bzw, wie im Regelfall bei Umgründungen, in Anteilen39 vereinbart sein (Sacheinlage). Ein Unterschied in der Behandlung eines Erwerbes gegen Geld oder gegen Anteile ergibt sich für das übertragende Unternehmen grundsätzlich nicht. Für die weitere bilanzielle Behandlung der dem übertragenden Unternehmen gewährten Anteile sind die Regelungen gem IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements anzuwenden. Im Einzelabschluss sind die Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen nach IAS 27.38 zu bilanzieren.

