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5. Größenklassen und Umgründungen

Hirschler/Sulz1. AuflNovember 2010

Entsprechend § 221 Abs 1 bis 3 UGB unterscheidet der Gesetzgeber in Abhängigkeit von Umsatzerlös, Bilanzsumme und Anzahl der Arbeitnehmer große, mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE und Personengesellschaft gem § 221 Abs 5). Die Unterscheidung kann Bedeutung haben im Zusammenhang mit Fragen

der Abschlussprüfungspflicht (die kleine GmbH ist nicht prüfungspflichtig),

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