Entsprechend § 221 Abs 1 bis 3 UGB unterscheidet der Gesetzgeber in Abhängigkeit von Umsatzerlös, Bilanzsumme und Anzahl der Arbeitnehmer große, mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE und Personengesellschaft gem § 221 Abs 5). Die Unterscheidung kann Bedeutung haben im Zusammenhang mit Fragen
der Abschlussprüfungspflicht (die kleine GmbH ist nicht prüfungspflichtig),
