4.2.1. Entstehung und Zweck
Nach der in § 235 Z 3 UGB verankerten Ausschüttungssperre darf der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres nicht um Erträge aufgrund der Auflösung von Kapitalrücklagen vermehrt werden, „die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind“.

