4.1.1. Gebundene Rücklagen im Allgemeinen
4.1.1.1. Rechtsgrundlage und Wesen
§ 229 Abs 4 UGB begründet für Aktiengesellschaften und große GmbH iSd § 221 UGB1 die Pflicht zur Bildung „gebundener Rücklagen“, die gem § 229 Abs 7 UGB nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden dürfen. Gebundene Rücklagen sollen die Kapitalgrundlage der Gesellschaft stärken.2 Sie stellen gewissermaßen eine „Pufferzone“ zum Schutz des Grund- bzw Stammkapitals dar, die für Gewinnausschüttungen nicht zur Verfügung steht.3 Sie dienen somit auch dem Gläubigerschutz.4 Die gebundenen Rücklagen sind sogar stärker als das Grund- und Stammkapital an die Gesellschaft gebunden, weil Letztere im Zuge einer Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können (vgl § 175 Abs 3 AktG und § 54 Abs 2 GmbHG).5 Die Bindung findet ihr Ende bei Auflösung der Gesellschaft oder bestimmungsgemäßer Verwendung zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes.6 Seit dem RLG 19907 bestehen gebundene Rücklagen aus der „gebundenen Kapitalrücklage“ und der „gesetzlichen Rücklage“ (vgl § 229 Abs 4 UGB bzw vormals § 130 AktG aF).8

