Ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums fallen Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang mit dem zu übertragenden Vermögen nach hL jedenfalls originär beim übernehmenden Rechtsträger an und sind bei diesem in der GuV zu erfassen.25 Auch für die Erfolgsabgrenzung ist somit grundsätzlich das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Vermögensgegenständen und Schulden entscheidend.26

