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3.2. Erfolgsabgrenzung

Hirschler/Six1. AuflNovember 2010

Ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums fallen Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang mit dem zu übertragenden Vermögen nach hL jedenfalls originär beim übernehmenden Rechtsträger an und sind bei diesem in der GuV zu erfassen.2525So bereits Müller, Zweifelsfragen zum Umwandlungsrecht, Wpg 1996, 862; weiters KFS RL 20; KFS/RL 25, 11; 10; HFA 2/1997, 22; Strimitzer, Handelsrechtliche Bilanzierung von Umgründungen, in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Q3, Rz 12; ders, Rückwirkende Umgründungen in der Unternehmensbilanz, RWZ 2007, 141. Auch für die Erfolgsabgrenzung ist somit grundsätzlich das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Vermögensgegenständen und Schulden entscheidend.2626Vgl Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz4, § 17 UmwG, Rz 77; Strimitzer, Rückwirkende Umgründungen in der Unternehmensbilanz, RWZ 2007, 141.

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