Die Frage des Bilanzansatzes beim übertragenden Rechtsträger stellt sich idR nur in jenen Fällen, in denen der übertragende Rechtsträger nach der Umgründung weiter bestehen bleibt. In jenen Fällen, in denen der übertragende Rechtsträger umgründungsbedingt untergeht (Verschmelzung, Umwandlung, Aufteilung und Aufspaltung), erlischt dieser mit Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wodurch regelmäßig ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht. Die Erstellung einer Abschlussbilanz auf den Zeitpunkt der Eintragung oder die Erstellung eines Jahresabschlusses für dieses Rumpfwirtschaftsjahr ist nach hL nicht erforderlich.49

