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3.3. Bilanzansatz beim übertragenden Rechtsträger

Hirschler/Six1. AuflNovember 2010

Die Frage des Bilanzansatzes beim übertragenden Rechtsträger stellt sich idR nur in jenen Fällen, in denen der übertragende Rechtsträger nach der Umgründung weiter bestehen bleibt. In jenen Fällen, in denen der übertragende Rechtsträger umgründungsbedingt untergeht (Verschmelzung, Umwandlung, Aufteilung und Aufspaltung), erlischt dieser mit Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wodurch regelmäßig ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht. Die Erstellung einer Abschlussbilanz auf den Zeitpunkt der Eintragung oder die Erstellung eines Jahresabschlusses für dieses Rumpfwirtschaftsjahr ist nach hL nicht erforderlich.4949Das Vermögen wird somit regelmäßig letztmalig in der auf den Umgründungsstichtag zu erstellenden Schlussbilanz der übertragenden Rechtsträgers gezeigt, die jedoch kein Rechnungslegungsabschluss im Sinn des UGB, sondern bloß ein Status zur Feststellung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers ist. Zur Frage, ob in jenen Fällen, in denen zwischen Umgründungsstichtag und Eintragung im Firmenbuch ein regulärer Jahresabschlussstichtag des übertragenden Rechtsträgers liegt, noch ein Jahresabschluss nach den allgemeinen Grundsätzen zu erstellen ist, siehe bereits oben.

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