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3.1. Zeitpunkt der Vermögensübertragung

Hirschler/Six1. AuflNovember 2010

Die zivilrechtliche Vermögensübertragung tritt bei Gesamtrechtsnachfolge mit dem rechtsbegründenden Akt ein.44Vgl Wallentin/Bruckmüller in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Q4, Rz 49. Bei den gesellschaftsrechtlich normierten Umgründungsformen Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung erfolgt der zivilrechtliche Vermögensübergang auf den Rechtsnachfolger demnach mit der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch (§ 225a Abs 3 Z 1 AktG; § 96 Ab 2 GmbHG; § 2 Abs 2 Z 1 UmwG; § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG).55Vgl grundlegend Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung, A § 225a Rz 8. Bei Einzelrechtsnachfolge (Einbringung, Zusammenschluss und Realteilung) tritt die zivilrechtliche Rechtsnachfolge hingegen nicht konzentriert in einem einzigen Zeitpunkt ein. Der Rechtsübergang vollzieht sich vielmehr nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und findet in den verschiedenen Zeitpunkten der Durchführung des für jede Rechtsposition maßgebenden Verfügungsgeschäftes statt (grundbücherliche Eintragung bei unbeweglichen Sachen, Übergabe bei beweglichen Sachen, etc).66Vgl Wallentin/Bruckmüller in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Q4, Rz 49; Strimitzer in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Q3, Rz 6.

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