1.3.1. Wesen der Verschmelzung
Das Aktiengesetz kennt zwei Arten der Verschmelzung, einerseits die Verschmelzung zur Aufnahme und andererseits die Verschmelzung zur Neugründung. Die Verschmelzung zur Aufnahme, die in den §§ 219 ff AktG durchgehend geregelt ist, stellt nicht nur die gesetzgeberische Grundvariante, sondern auch die in der Praxis häufigere Strukturmaßnahme (Unternehmensakquisition) dar. Im Gegensatz zur Verschmelzung zur Aufnahme wird bei der Verschmelzung zur Neugründung die übernehmende Gesellschaft im Zuge der Umgründung neu gegründet.