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1.2. (Sach-)Einlagen und (Sach-)Entnahmen

Hirschler/Sulz1. AuflNovember 2010

1.2.1. (Sach-)Einlage

Die Übertragung von Vermögen im Rahmen einer Umgründung erfolgt gesellschaftsrechtlich, soweit keine spezielleren Regelungen bestehen (siehe dazu unten bei Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung) und soweit die Vermögensübertragung durch den Gesellschafter erfolgt, nach den Bestimmungen über (Sach-)Einlagen. Insb die im Umgründungssteuergesetz geregelten Umgründungsarten der/des Einbringung, Zusammenschlusses, Realteilung und Steuerspaltung erfolgen hinsichtlich der Vermögensübernahme beim jeweiligen Rechtsnachfolger im Falle der down oder side stream-Umgründung nach den Vorschriften über die (Sach-)Einlage. Einlagefähig sind insb körperliche und unkörperliche Vermögensgegenstände und Sachgesamtheiten wie Betriebe, bei Kapitalgesellschaften wird allerdings die Einlagefähigkeit von zukünftig zu erbringenden Dienstleistungen aufgrund der Regelung des § 20 Abs 2 AktG abgelehnt. Das eingelegte Vermögen muss idR, wie bereits oben 1.1.1 ausgeführt, aus Gründen der Kapitalerhaltung einen positiven Verkehrswert aufweisen. Auch ist der Wert des eingelegten Vermögens grundsätzlich Maßstab für die Gewährung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, sodass bei negativem Verkehrswert bei fremdüblichem Umtauschverhältnis regelmäßig - abgesehen von Synergieeffekten - keine Anteile gewährt werden dürften. Hinsichtlich Sacheinlagen bestehen bei der Aktiengesellschaft regelmäßig Prüfungspflichten, wobei im Rahmen der Sacheinlage- bzw Sachgründungsprüfung zu prüfen ist, ob der Wert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht. Bei der GmbH ist ebenfalls eine Sacheinlage- bzw Sachübernahmeprüfung vorzunehmen, wenn nicht die Ausnahmeregelungen des § 6a GmbHG hinsichtlich Fortführung des bisherigen Unternehmens ausschließlich durch den Einbringenden (natürliche oder juristische Person), dessen Familienmitglieder oder der sog Hälfteeinlage (zumindest das halbe erhöhte Stammkapital wird bar aufgebracht) zur Anwendung kommen.2222Vgl dazu näher Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz3, § 6a Rz 8 ff.

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