1.4.1. Wesen der Umwandlung
Unter einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (sog übertragende 49 Umwandlung) versteht man einerseits die verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG) auf den Hauptgesellschafter und andererseits die errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG). Umwandlungsfähig nach dem UmwG sind nur Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE). Die Umwandlung ist der Verschmelzung insoweit nachgebildet, als auch bei der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht.