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1.4. Umwandlung

Hirschler/Sulz1. AuflNovember 2010

1.4.1. Wesen der Umwandlung

Unter einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (sog übertragende 4949Davon zu unterscheiden ist die formwechselnde Umwandlung gem § 239 AktG und gem § 245 AktG, bei der die Identität des Unternehmens bestehen bleibt. Es ändert sich lediglich die Rechtsform zB AG in GmbH. Umwandlung) versteht man einerseits die verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG) auf den Hauptgesellschafter und andererseits die errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG). Umwandlungsfähig nach dem UmwG sind nur Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE). Die Umwandlung ist der Verschmelzung insoweit nachgebildet, als auch bei der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht.

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